Mitteilung Nr. 83 Beförderung gefährlicher Güter
„Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)“
Das Referat G33 hat mit o.g. Mitteilung Nr. 83 in Ziffer 2. c)
1. die Referatsbezeichnung konsequent geändert (aus Referat G24: Referat-G24@bmvi.bund.de) wird folgerichtig Referat G33: Referat-G33@bmvi.bund.de und trifft
2. in Ziffer 3 folgende Klarstellung:
„Alternativ zu den vorstehenden Anforderungen ist auch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung vorne und hinten sowie an den beiden Zugängen zur Fahrerkabine zulässig. Werden alle vier Seiten der Fahrzeuge gekennzeichnet, dürfen auch Kennzeichen wie Klebefolien und magnetische Schilder verwendet werden, deren Befestigung keiner 15-minütigen Feuereinwirkung widerstehen können.“
Die Einführung eines elektronischen Beförderungsdokumentes wird durch diese geänderte Vorschrift erheblich vereinfacht – ging doch die bisherige Regelung von teuren und kaum zu realisierenden Anforderungen aus. Näheres zum elektronischen Beförderungsdokument unter https://gbk-tp1.de